Poolärzt:innen im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Das Bundessozialgericht hat Ende 2023 entschieden, dass Poolärzt:innen im ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Regel sozialversicherungspflichtig sind, sofern sie fest in die Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) eingebunden sind. Dies hat zu Unsicherheit und zahllosen Kündigungen von Poolärzten geführt. Um Klarheit zu schaffen und die Versorgung zu stabilisieren, wurde mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) klargestellt, dass Tätigkeiten im Notdienst, zu denen ein Vertragsarzt verpflichtet ist, sozialversicherungsrechtlich wie eine vertragsärztliche Tätigkeit zu behandeln sind. Doch reicht diese Klarstellung aus?

Ambulante Notfallversorgung unter Druck

Die schriftlichen Stellungnahmen der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, des Marburger Bundes sowie mehrerer Berliner Kliniken zeichnen ein differenziertes Bild. Während für niedergelassene Vertragsärzt:innen nun mehr Rechtssicherheit besteht, bleiben für Poolärzt:innen und insbesondere für angestellte Ärzt:innen weiterhin offene Fragen. Welche Folgen hat diese Gemengelage für die ambulante Notfallversorgung in Berlin und wie belastbar ist das bestehende System unter den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen?

Die Rettungsstellen der Berliner Krankenhäuser arbeiten seit Jahren an der Belastungsgrenze. Besonders an Wochenenden, Feiertagen oder in witterungsbedingten Ausnahmesituationen suchen zahlreiche Patient:innen medizinische Hilfe wegen akuter Beschwerden, die zwar zeitnah, aber nicht zwingend stationär behandelt werden müssen. Ohne funktionierende ambulante Versorgungsangebote außerhalb der regulären Sprechzeiten würden diese Patient:innen überwiegend in den Notaufnahmen der Krankenhäuser landen.

Hier setzt der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) an. Die KV Berlin stellt über die bundesweite Rufnummer 116 117, den fahrenden ärztlichen Dienst sowie mehrere an Krankenhäuser angebundene Notdienstpraxen eine niedrigschwellige ambulante Akutversorgung sicher und übernimmt damit eine zentrale Steuerungsfunktion im Berliner Notfallsystem.

Wer trägt den Bereitschaftsdienst?

Der ärztliche Bereitschaftsdienst in Berlin wird von drei Gruppen mit unterschiedlichem rechtlichem Status getragen: Zum einen sind dies die niedergelassenen Vertragsärzt:innen mit eigener Kassenzulassung. Aufgrund dieser Zulassung sind sie zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Hinzu kommen angestellte Ärzt:innen aus Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die im Rahmen genehmigter Nebentätigkeiten Dienste übernehmen. Die dritte Gruppe bilden die Poolärzt:innen. Das sind Ärzt:innen ohne eigene Kassenzulassung, die regelmäßig oder überwiegend im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig sind. Dazu zählen Ruheständler:innen oder Klinikärzt:innen mit nebenberuflichem Engagement.

In der Hauptstadt müssen jährlich rund 14.000 Bereitschaftsdienste besetzt werden. Etwa ein Drittel dieser Dienste wird durch Poolärzt:innen und angestellte Ärzt:innen abgedeckt – ein Anteil, der für die Funktionsfähigkeit des Systems von erheblicher Bedeutung ist.

Das BSG-Urteil 2023: Eine Zäsur

Im Oktober 2023 entschied das Bundessozialgericht, dass Ruhestandsärzt:innen, die im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig sind, aufgrund ihrer organisatorischen Eingliederung und des fehlenden unternehmerischen Risikos als sozialversicherungspflichtig einzustufen sind (§ 7 SGB IV). Dieses Urteil hatte Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und führte bundesweit zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

In mehreren KV-Bezirken kam es infolgedessen zu Einschränkungen oder vorübergehenden Schließungen von Notdienstpraxen. Auch in Berlin wurde Ende 2023 öffentlich über Einschränkungen im fahrenden Dienst diskutiert, da Poolärzt:innen teilweise kurzfristig nicht mehr eingesetzt werden konnten.

Nach dem Urteil herrschte große Unsicherheit. Poolärzte waren teilweise von einem Tag auf den anderen nicht mehr einsetzbar.

Dr. med. Timo Fischer,
Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, angestellter Arzt in einem MVZ und regelmäßig in der KV-Notdienstpraxis am Vivantes Klinikum im Friedrichshain tätig

Aktuelle Zahlen der KV Berlin verdeutlichen das Ausmaß des Rückgangs: Im vierten Quartal 2023 waren noch 109 Poolärzt:innen im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig, was einem Anteil von rund 24 Prozent aller dienstleistenden Ärzt:innen entsprach. Rund zwei Jahre später, im ersten Quartal 2026, sind es nur noch 47 Poolärzt:innen – ein Rückgang um mehr als die Hälfte. Ihr Anteil liegt aktuell bei rund 12 Prozent.

Nach dem BSG-Urteil hatte die KV Berlin zunächst entschieden, Poolärzt:innen vollständig aus der Dienstplanung herauszunehmen. Im ersten Quartal 2024 musste daher komplett auf einen Ärztepool verzichtet werden. Erst auf Grundlage des Eckpunktepapiers des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund konnten Poolärzt:innen schrittweise wieder in die Dienstplanung einbezogen werden: Ab dem ersten Quartal 2025 im fahrenden ärztlichen Bereitschaftsdienst, ab dem zweiten Quartal 2025 im telemedizinischen Beratungsdienst und seit Mitte Dezember 2025 auch in den KV-Notdienstpraxen.

Trotz des abrupten Wegfalls konnte die KV Berlin ihren Versorgungsauftrag nach eigenen Angaben durchgehend erfüllen. Das Versorgungsangebot blieb im vollen Umfang erhalten und die Öffnungszeiten der Notdienstpraxen wurden nicht eingeschränkt. Allerdings kam es zu unbesetzten Diensten, die nicht immer durch vertragsärztliche Beteiligung kompensiert werden konnten. Neben den Poolärzt:innen spielen angestellte Ärzt:innen eine bedeutende Rolle: In den KV-Notdienstpraxen, in denen eine Unterscheidung zwischen Praxisinhabenden und angestellten Ärzt:innen erfolgt, sind laut KV Berlin etwa 30 Prozent der teilnehmenden Ärzt:innen angestellt.

Das BEEP-Gesetz: Klarstellung mit begrenzter Reichweite

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) hat der Gesetzgeber nun auf den erheblichen politischen und praktischen Druck reagiert, der sich nach dem Urteil des Bundessozialgerichts aufgebaut hat. Ziel des am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Gesetzes ist es, die Versorgungsstrukturen zu stabilisieren, administrative Hürden abzubauen und rechtliche Unsicherheiten zu reduzieren.

Für den vertragsärztlichen Notdienst sind insbesondere zwei Regelungen von Bedeutung: der neu eingefügte § 95 Absatz 3a SGB V sowie die Ergänzung des § 81 SGB V um einen Absatz 6.

Mit § 95 Absatz 3a SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Tätigkeiten im ärztlichen Bereitschaftsdienst, zu denen Vertragsärzt:innen aufgrund ihrer Zulassung verpflichtet sind, sozialversicherungsrechtlich ebenso zu bewerten sind wie ihre Tätigkeit in der regulären vertragsärztlichen Versorgung. Damit wird gesetzlich festgeschrieben, dass diese Notdienste als selbstständige Tätigkeit gelten und keine zusätzliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen. Mit dieser Klarstellung sollte die bisherige Rechtsauffassung abgesichert und für Vertragsärzt:innen Planungssicherheit geschaffen werden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ordnet diese Neuregelung jedoch als begrenzte Klarstellung ein. In einer schriftlichen Stellungnahme heißt es, es handele sich „lediglich um eine Klarstellung der bisherigen Auslegung zur versicherungsrechtlichen Statusbeurteilung von Vertragsärzt:innen im vertragsärztlichen Notdienst“. Für Ärzt:innen ohne vertragsärztliche Zulassung ergebe sich daraus keine grundsätzliche Änderung der bisherigen Beurteilungspraxis.

„Poolärzt:innen“: Gesetz ohne Definition 

Darüber hinaus ergänzt § 81 Absatz 6 SGB V die gesetzlichen Grundlagen des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Vorschrift ermächtigt die KVen, in ihren Satzungen Regelungen zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes sowie zur Zahlung von Sicherstellungspauschalen zu treffen. Ziel ist es, den KVen größere Gestaltungsspielräume einzuräumen, um regional angemessene und verlässliche Notdienststrukturen aufrechtzuerhalten.

Der Gesetzestext enthält jedoch weder eine ausdrückliche Definition des Begriffs „Poolärzt:innen“, noch normiert er eine verpflichtende sozialversicherungspflichtige Anstellung dieser Ärzt:innengruppe. Ebenso wenig trifft das Gesetz eine eigenständige Regelung für angestellte Ärzt:innen aus Praxen, Medizinischen Versorgungszentren oder Krankenhäusern, die zusätzlich Bereitschaftsdienste übernehmen. Die konkrete Ausgestaltung des Notdienstes bleibt damit weiterhin in erheblichem Umfang von den Satzungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen abhängig.

In der Konsequenz schafft das BEEG-Gesetz zwar Rechtssicherheit für niedergelassene Vertragsärzt:innen im Bereitschaftsdienst, lässt jedoch für Poolärzt:innen und angestellte Ärzt:innen zentrale Abgrenzungsfragen offen. Gerade für diese Gruppen ist es von entscheidender Bedeutung, wie die gesetzlichen Spielräume durch die KVen ausgefüllt werden und wie die sozialversicherungsrechtliche Bewertung im Einzelfall ausfällt.

Die Arbeit im Notdienst ist anspruchsvoll, medizinisch interessant und die Patientinnen und Patienten sind einem sehr dankbar.

Dr. med. Timo Fischer

Einschätzung des Marburger Bundes

Der Marburger Bund weist darauf hin, dass die Neuregelung des § 95 Absatz 3a SGB V ausschließlich Vertragsärzt:innen betrifft. Für angestellte Ärzt:innen, die neben ihrer Haupttätigkeit Bereitschaftsdienste übernehmen, gibt es weiterhin keine eindeutige gesetzliche Regelung. Ob und in welchem Umfang die neue Vorschrift Anwendung findet, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung der jeweiligen Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen ab.

Nach Einschätzung des Marburger Bundes führt diese Konstellation zu einer fortbestehenden Rechtsunsicherheit für angestellte Ärzt:innen, insbesondere in Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern, die sich mittel- bis langfristig auf die Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Notdienste auswirken könne.

Position der KV Berlin

In einer schriftlichen Stellungnahme betont die KV Berlin, dass § 81 Absatz 6 SGB V die KVen zwar ermächtigt, in ihren Satzungen Regelungen zur Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes und zur Zahlung von Sicherstellungspauschalen zu verankern. Der Gesetzestext normiere jedoch weder ein Poolärzt:innen-Modell noch eine Verpflichtung zur sozialversicherungspflichtigen Anstellung dieser Ärzt:innengruppe. Wörtlich heißt es in der Antwort: „Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin stellt keine Poolärzt:innen an. Wir achten darauf, dass Poolärzt:innen mit der Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit erfüllen.“

Zugleich weist die KV Berlin darauf hin, dass angestellte Ärzt:innen aus Praxen oder MVZ bei Teilnahme am Bereitschaftsdienst als sozialversicherungspflichtig einzustufen sind und die entsprechenden Sozialabgaben von den Arbeitgeber:innen abzuführen sind. Die KV Berlin befürchtet, dass diese „negative“ Klarstellung durch den Gesetzgeber mittelfristig massive Auswirkungen auf die Bereitschaft angestellter Ärzt:innen haben wird, zusätzliche Dienste im Bereitschaftsdienst zu übernehmen.

Parallel dazu bereitet sie eine Änderung der Bereitschaftsdienstordnung vor. Diese soll der Vertreterversammlung am 25. Juni 2026 zur Beratung vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, welche Aspekte in der Satzung selbst geregelt werden müssen und welche Detailregelungen der Bereitschaftsdienstordnung oder dem Vorstand zugewiesen werden können.

In einer Stellungnahme vom Februar 2026 konkretisiert die KV Berlin ihre Kritik am Gesetzentwurf. Demnach sei die aktuelle Rechtsprechung nicht ausreichend, um den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst dauerhaft rechtssicher und praktikabel zu gestalten. Zwar würden mit den Ergänzungen in § 81 und § 95 SGB V grundsätzlich wichtige Punkte adressiert und das Eckpunktepapier in Teilen auch abgesichert. Gleichzeitig blieben jedoch zentrale Fragen zur Sozialversicherungspflicht weiterhin offen, insbesondere für angestellte Ärzt:innen, Vertreterkonstellationen sowie freiwillig tätige Ärzt:innen.

Viele Patientinnen und Patienten sind deutlich kränker als die in einer normalen Praxis, aber eben nicht so krank, dass sie zwingend in die Notaufnahme gehören.

Dr. med. Timo Fischer

Problematisch sei vor allem, dass die Begründung des Gesetzestextes eine hoch differenzierte Betrachtung zulasse. Dadurch sei ein Vertragsarzt je nach Dienstkonstellation einmal beitragspflichtig und ein anderes Mal nicht. Die KV Berlin befürchtet, dass Ärzt:innen und Arbeitgeber angestellter Ärzt:innen künftig weniger bereit sein werden, Dienste zu übernehmen beziehungsweise zu gestatten. Dies würde zu einer massiven Unflexibilität bei der Dienstabdeckung führen und die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes erheblich gefährden.

Die KV Berlin benennt die unmittelbaren Folgen des Gesetzentwurfs für angestellte Ärzt:innen klar: Durch die grundsätzliche Sozialversicherungspflicht aller Dienstübernahmen – auch freiwilliger – würden solche Dienste finanziell und organisatorisch deutlich unattraktiver. Konkret drohen Dienstplanlücken im Bereitschaftsdienst, eine zusätzliche Belastung von Rettungsdienst und Notaufnahmen, eine sinkende Attraktivität freiwilliger Dienstübernahmen sowie perspektivisch die Notwendigkeit, wieder stärker mit Verpflichtungen zu arbeiten – ein Instrument, das Berlin bislang bewusst vermieden hat.

Die KV Berlin fordert daher eine klare Regelung nach dem Prinzip: „Vertragsärzte und angestellte Ärzte sind gleich zu behandeln.“ Konkret erwartet sie eine eindeutige gesetzliche Klarstellung zur Gleichbehandlung im Bereitschaftsdienst, Rechtssicherheit für Poolärzt:innen und freiwillige Dienstübernahmen durch Einbeziehung des vertragsärztlichen Notdienstes in § 23c Abs. 2 SGB IV sowie eine Lösung, die verhindert, dass Vertragsärzt:innen je nach Dienstanteil oder Einsatzort unterschiedlich sozialversicherungspflichtig werden.

Poolärzt:innen und das Drei-Kriterien-Modell

Für Ärzt:innen ohne Kassenzulassung ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach wie vor von zentraler Bedeutung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigt, dass die im Dialogprozess nach dem BSG-Urteil entwickelten Kriterien weiterhin als tragfähig gelten. Eine selbstständige Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst setzt demnach voraus, dass folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: erstens eine leistungsbezogene Vergütung ohne Stundenpauschalen, zweitens die Erhebung eines Nutzungsentgelts für die KV-Infrastruktur und drittens ein Vertretungsrecht durch qualifizierte Ärzt:innen.

In Berlin wurden diese Voraussetzungen schrittweise in den verschiedenen Dienstarten umgesetzt. Da die Ärzt:innen im fahrenden ärztlichen Bereitschaftsdienst bereits vor dem BSG-Urteil selbstständig abgerechnet haben, fielen die notwendigen Anpassungen dort am geringsten aus. Für Poolärzt:innen wurde ein Nutzungsentgelt in Höhe von 100 Euro pro Dienst eingeführt. Da die Teilnahme auf Freiwilligkeit basiert, ist die Thematik des Vertretungsrechts nicht unmittelbar gegeben; eine digitale Tauschbörse ermöglicht es stattdessen, Dienste zu tauschen oder abzugeben.

Die größten strukturellen Anpassungen waren in den KV-Notdienstpraxen erforderlich. Voraussetzung für die erneute Teilnahme von Poolärzt:innen war die Umstrukturierung des Dienstsystems von einer stundenbasierten Vergütung hin zur selbstständigen Abrechnung der Leistungen. Auch hier wird ein Nutzungsentgelt von 100 Euro pro Dienst erhoben und die Möglichkeit zum Diensttausch über eine Plattform angeboten.

Darüber hinaus weist die DRV auf die Möglichkeit der sogenannten Gruppenfeststellung hin, die seit April 2022 über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden kann. Voraussetzung ist, dass mindestens ein entsprechendes Auftragsverhältnis bereits von der Clearingstelle geprüft wurde und der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Auf dieser Grundlage können gleichartige Vertragsverhältnisse im Rahmen einer gutachterlichen Äußerung gemeinsam sozialversicherungsrechtlich bewertet werden.

Die Notdienstpraxen funktionieren unterm Strich gut und werden deswegen laut vorliegendem Gesetzesentwurf zurecht weiter ausgebaut.

Dr. med. Timo Fischer

Fazit

Das BEEP-Gesetz hat für niedergelassene Vertragsärzt:innen im ärztlichen Bereitschaftsdienst eine wichtige Klarstellung gebracht. Für Poolärzt:innen und insbesondere für angestellte Ärzt:innen bleibt die Rechtslage jedoch differenziert. Die schriftlichen Stellungnahmen der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, des Marburger Bundes und der Berliner Kliniken kommen übereinstimmend zu dem Schluss, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst medizinisch unverzichtbar ist, seine rechtliche Ausgestaltung jedoch weiterhin Anpassungsbedarf aufweist.

Die KV Berlin erwartet, dass der Gesetzentwurf im weiteren Verfahren nachgeschärft wird – und zwar so, dass er nicht nur das Eckpunktepapier formal absichert, sondern den Bereitschaftsdienst tatsächlich zukunftsfest macht. Angesichts des demografischen Wandels, zunehmender Versorgungslücken sowie wachsender Belastung der Regelversorgung muss der Bereitschaftsdienst flexibel und vielfältig verteilt werden können. Die Kernforderung der KV Berlin ist, den vertragsärztlichen Notdienst in § 23c Abs. 2 SGB IV einzubeziehen.

Für Berlin wird es entscheidend sein, wie die angekündigte Überarbeitung der Bereitschaftsdienstordnung umgesetzt wird. Nur mit klaren rechtlichen Rahmenbedingungen und praktikablen Strukturen lässt sich sicherstellen, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst auch künftig seiner zentralen Rolle in der ambulanten Akutversorgung gerecht wird.

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