Novelle des Transplantationsgesetzes
Um das Potenzial der Lebendspende besser zu nutzen und gleichzeitig den Schutz der Spender:innen zu verbessern, hat der Bundestag Ende März 2026 eine Novelle des Transplantationsgesetzes (TPG) beschlossen. Die wesentlichen Veränderungen stellen wir hier dar:
Überkreuz- und anonyme Nierenspenden
Nach dem TPG sind Lebendspenden grundsätzlich nur zwischen Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Personen, die einander in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, möglich. Mit der Gesetzesnovelle werden Nierenspenden auch paarüberkreuz oder anonym zulässig.„Überkreuz“ bedeutet dabei, dass ein Paar aus Spender:in und Empfänger:in zwar das vorgenannte Näheverhältnis erfüllt, die Transplantation aber aus medizinischen Gründen unmöglich ist, beispielsweise weil Blutgruppen oder Gewebemerkmale nicht übereinstimmen. Die Überkreuzlösung ermöglicht die Kombination dieses Paares mit einem oder mehreren anderen Paaren, sodass die wechselseitige Spende möglich wird.
Bei der „anonymen Spende“ hat die spendende Person keinen Einfluss auf die Auswahl der Empfängerin oder des Empfängers des Organs.
Zur Vermittlung dieser Organe und Durchführung der entsprechenden Transplantationen wird in Deutschland ein Programm aufgebaut, das eine zentrale Stelle vorsieht. Diese verwaltet die notwendigen Daten zu den Beteiligten sowie den Organen. Den Transplantationszentren (in Berlin-Brandenburg derzeit ausschließlich das Virchow-Klinikum der Charité – Universitätsmedizin Berlin) kommt dabei die Aufgabe zu, über die Annahme inkompatibler Organspendepaare sowie anonymer, nicht gerichteter Spenderorgane zu entscheiden und die für die jeweilige Vermittlung erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.
Nierenlebendspende am Transplantationszentrum der Charité
- Psychosoziale Beratung und Evaluation der Organspender:innen
Zum Schutz der Spender:innen darf eine Lebendorganspende künftig nur durchgeführt werden, wenn die Spender:innen vorab durch eine psychologisch oder psychotherapeutisch qualifizierte Person umfassend beraten und evaluiert worden sind. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Spender:innen in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidung zu verstehen und diese freiwillig treffen können.
- Lebendspendebegleitperson
Darüber hinaus werden die Transplantationszentren dazu verpflichtet, mindestens eine Lebendspendebegleitperson zu bestellen, die die Spender:innen während des gesamten Prozesses von der Beurteilung der Spende-Eignung bis zur Nachbehandlung unterstützt.
- Erweiterte Aufklärung
Zudem werden die Regelungen zur Aufklärung der Spender:innen erweitert, insbesondere mit Blick auf die besonderen psycho-sozialen Risiken des Eingriffs und seine möglichen (Spät-)Folgen.
- Angemessene Berücksichtigung von Lebendspender:innen
Sollte eine Person, die eine Niere gespendet hat, im späteren Lebensverlauf aufgrund einer Erkrankung selbst eine Nierentransplantation benötigen, soll die eigene Spende bei der Vermittlung von postmortal gespendeten Nieren angemessen berücksichtigt werden.
- Vereinheitlichung der Vorgaben für die Lebendspendekommissionen
Nach Abschluss der notwendigen Untersuchungen sowie der Aufklärung von Spender:innen und Empfänger:innen durch die Transplantationszentren müssen die Lebendspendekommissionen über die Freiwilligkeit der Spende und den Ausschluss von Organhandel befinden. Die Vorgaben für diese Arbeit werden nunmehr bundesweit vereinheitlicht. Zudem erhält das Kommissionsvotum bindende Wirkung: Fällt es negativ aus, darf das Organ nicht entnommen werden.
Immer auf dem Laufenden bleiben. Melden Sie sich hier für unseren Newsletter an.
Die Gesetzesnovelle ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Die Regelungen zur Überkreuz- und anonymen Nierenspende sind ab dem 1. Juni 2029 anzuwenden.