Desfluran nur noch im Ausnahmefall

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Verwendung von Desfluran als Inhalationsnarkosemittel nach der EU-F-Gas-Verordnung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Anwendung unbedingt erforderlich ist und aus medizinischen Gründen kein anderes Narkosemittel verwendet werden kann. Grundlage ist Art. 13 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2024/573.

Treibhauspotenzial von Desfluran

Hintergrund des Verbots ist das sehr hohe Treibhauspotenzial von Desfluran. Dies ist rund 2.500-mal treibhauswirksamer als CO2 und entsprechend extrem klimaschädlich. Die EU-Verordnung verfolgt das Ziel, die Verwendung dieses besonders klimaschädlichen Inhalationsanästhetikums zu vermeiden, soweit medizinisch geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. 

Für Praxen und Kliniken bedeutet dies: Desfluran darf nicht mehr routinemäßig eingesetzt werden. Soll es im Einzelfall dennoch verwendet werden, muss die medizinische Notwendigkeit nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. Entscheidend ist, dass im konkreten Fall aus medizinischen Gründen kein anderes Narkosemittel eingesetzt werden kann. 

Die Verordnung sieht damit kein absolutes Verbot vor, sondern eine eng begrenzte medizinische Ausnahme. Die Einrichtung muss Nachweise über die medizinische Begründung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. In Berlin überwacht das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit – LAGetSi die Einhaltung der Vorschriften. 

Für Einrichtungen, in denen Desfluran bislang verwendet wird bzw. wurde, empfiehlt es sich daher, das Vorgehen für mögliche Ausnahmefälle festzulegen. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass die Entscheidung für den Einsatz im jeweiligen Behandlungsfall medizinisch nachvollziehbar dokumentiert wird und die erforderlichen Nachweise innerhalb der Einrichtung auffindbar sind. Auch die für Anästhesie, OP, Arzneimittelversorgung und Einkauf zuständigen Bereiche sollten über die geänderte Rechtslage informiert sein.

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