Künstlersozialkasse für Ärzt:innen
Es gibt viele Ärzt:innen, die sich auch künstlerisch ausdrücken möchten. Für die meisten von ihnen bleibt die Kunst ein Hobby, da sie weder zeitlich noch finanziell denselben Raum einnimmt wie die Arbeit in Praxis oder Klinik. Sobald sie allerdings als selbstständige Publizist:innen, Künstler:innen oder Journalist:innen mehr als 3.900 Euro Gewinn im Jahr einnehmen – und vor allem mehr, als sie bei der ärztlichen Tätigkeit verdienen –, sind sie verpflichtet, sich in der KSK zu versichern. In einem Antrag müssen die künstlerisch tätigen Ärzt:innen über ihren Werdegang, den geschätzten Jahresgewinn und ihre Krankenversicherung berichten. Entscheiden die Mitarbeitenden der KSK, dass eine Versicherungspflicht besteht, übernimmt die KSK für die selbstständigen Kunstschaffenden den Arbeitgeberanteil von Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen. Grundlage dieser Regelung ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27. Juli 1981, das selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen wirtschaftlich absichern soll.
KSK als Absicherung
Die Idee, Künstler:innen und Publizist:innen im Alter und bei Krankheit abzusichern, ist großartig. Für Ärzt:innen ist sie jedoch oft nicht notwendig. Einerseits sind die meisten medizinischen Berufe einträglicher als viele künstlerische und publizistische Tätigkeiten, andererseits führen Ärzt:innen ihre Rentenbeiträge an die Ärzteversorgung des jeweiligen Bundeslandes ab, in dem sie arbeiten. Damit sind sie im Alter bereits gut abgesichert. Trotzdem müssen sich Ärzt:innen bei der KSK anmelden, wenn der Jahresgewinn aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit mehr als 3.900 Euro beträgt und höher ist als der Gewinn oder das Nettoeinkommen aus dem medizinischen Beruf. Wenn der Gewinn als Künstler:in oder Publizist:in geringer als das ärztliche Einkommen ist, aber mehr als 3.900 Euro beträgt, gilt die künstlerische Tätigkeit als Nebentätigkeit. Für diese fallen KSK-Beiträge in der Deutschen Rentenversicherung an. Ärzt:innen sind von der Zahlung dieser Beiträge eigentlich befreit, aber diese Befreiung gilt nur für ärztliche Tätigkeiten. Für eine künstlerische (Neben-)Tätigkeit gilt sie in der Regel nicht. Allerdings bestätigen Ausnahmen diese Regel.
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Manchmal ein Fall für die Ärzteversorgung
In publizistischen und auch einigen künstlerischen Tätigkeiten beruhen die Ergebnisse manchmal auf Kenntnissen aus dem Medizinstudium. Ein Beispiel ist eine Journalistin, die auch Fachärztin für Allgemeinmedizin ist und vorwiegend über medizinische Fachthemen berichtet. Ein weiteres Beispiel ist ein Pathologe, der Bilder von Geweben malt, druckt oder auf andere Weise künstlerisch verwertet. Wenn die medizinischen Kenntnisse die oben geschilderten publizistischen oder künstlerischen Arbeiten erst ermöglichen, können selbstständige Publizist:innen oder Künstler:innen ihre Rentenabgabe an die Ärzteversorgung abführen und sich dann per Antrag für publizistische oder künstlerische Tätigkeiten von der Rentenversicherung befreien lassen (§ 4 Nr. 1 KSVG).
Dies gilt jedoch nur, wenn die Ärzteversorgung die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht der Antragstellerin oder des Antragstellers schriftlich bestätigt. In solchen Fällen übernimmt die KSK allerdings nicht die Hälfte des Beitrags zur Ärzteversorgung, auch wenn diese dann anstelle der Rentenversicherung zur Pflichtversicherung wird. Die KSK zahlt gemäß KSVG immer nur die Hälfte des Beitrags zur deutschen Rentenversicherung.
Um bei den oben genannten Beispielen zu bleiben, wäre das bei der Journalistin oder dem Pathologen der Fall, wenn sie bzw. er als Ärztin bzw. Arzt nur bis 7.236 Euro (Wert für 2026) einnehmen sollte. Denn dann zählt die selbstständige künstlerische Arbeit als Haupttätigkeit (und ist damit versicherungspflichtig nach dem KSVG) und die Tätigkeit als Pathologin wird zur Nebentätigkeit.
Kurzzeitige künstlerische Tätigkeiten oder medizinischer Sabbat
Beschäftigungen von sechs bis zwölf Wochen sind bei Ärzt:innen die Ausnahme, bei Filmschaffenden jedoch die Regel. Sind letztere Ärzt:innen, die ihren medizinischen Beruf in dieser Zeit nicht ausüben (also nicht parallel ärztlich angestellt oder selbstständig sind), müssen sie sich in den sechs bis zwölf Wochen (wegen der kurzen Zeit „unstete Beschäftigung“ genannt) nach dem KSVG bei der KSK versichern.
Schließt sich innerhalb von drei Wochen eine weitere unstete Beschäftigung an, gilt weiterhin die Versicherung in der KSK. Es handelt sich dann um eine durchgehende Versicherungszeit für beide unsteten Beschäftigungen. Auch wenn während der kurzfristigen Tätigkeit kein Film, sondern ein anderes künstlerisches oder publizistisches Projekt entsteht, ist dies ebenfalls als „unstete Beschäftigung“ versicherungspflichtig, sobald der Gewinn aus diesem Projekt über 3.900 Euro im Jahr liegt.
In der Renaissance waren die Grenzen zwischen Heilkünsten und künstlerischen Tätigkeiten fließend, heute sind sie es größtenteils nicht.
Künstlerisch oder publizistisch tätige Ärzt:innen müssen sich also auch für kurzfristige Projekte in der KSK versichern, sofern diese regelmäßig wiederkehren oder Teil einer langfristig geplanten selbstständigen künstlerischen Tätigkeit sind. Dies gilt natürlich nur, wenn die Künstler:innen in diesen Zeiten nicht parallel als Ärzt:innen arbeiten. Um den Prozess für die Mitarbeitenden der KSK zu erleichtern, ist bei unsteter Beschäftigung eine frühzeitige Anmeldung bei der KSK hilfreich. Die Versicherungspflicht – und damit auch die Beitragspflicht – nach dem KSVG beginnt grundsätzlich mit dem Tag der offiziellen, registrierten Anmeldung bei der KSK, allerdings frühestens mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit.
Gönnen sich Ärzt:innen eine berufliche Auszeit in Form eines „Sabbatjahres“ oder „Sabbatmonate“ und nutzen sie diese Zeit, um als Autor:in, Journalist:in oder Künstler:in zu arbeiten, gelten hier dieselben Regeln wie oben bereits erläutert. Besteht während der Sabbatzeit, wie beispielsweise bei Lehrer:innen üblich, die eigentliche (ärztliche) Festanstellung weiter und das Gehalt ist nur geringer als vorher, entscheidet auch hier die Höhe dieser monatlichen Einnahmen im Vergleich zum Gewinn aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, ob eine Versicherung in der KSK zur Pflicht wird oder nicht.
Geplanter Umstieg von der Medizin zur Kunst
In der Renaissance waren die Grenzen zwischen Heilkünsten und künstlerischen Tätigkeiten fließend, heute sind sie es größtenteils nicht. Auch wenn ärztliche Tätigkeiten manchmal als „ärztliche Kunst“ bezeichnet werden, unterscheiden sich beide Tätigkeiten zumindest durch die gesundheitlichen Folgen der jeweiligen Arbeit. Denn von einem schlecht angefertigten Kunstwerk oder einem minderwertigen Text kommt in den meisten Fällen niemand zu Tode oder erleidet nachhaltige Gesundheitsschäden. Planen Ärzt:innen langfristig nicht mehr in ihrem medizinischen Beruf arbeiten zu arbeiten, sondern als Publizist:innen oder Künstler:innen, können für die Höhe des Gewinns, der für die Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse entscheidend ist, andere Regeln gelten.
Wenn die ärztliche Tätigkeit langfristig durch die künstlerische ersetzt werden soll, kann eine Versicherungspflicht nach dem KSVG gelten, auch wenn die Einnahmen aus der publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit drei Jahre lang nicht über 3.900 Euro liegen. Denn dann können bei der KSK Ansprüche als Berufseinsteiger geltend gemacht werden (Berufsanfänger-Regelung) und die Betreffenden haben eine Frist von drei Jahren, um ein Einkommen über 3.900 Euro durch die künstlerische oder publizistische Tätigkeit zu erzielen. Diese Regelung gilt auch bei künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeiten während des Studiums und soll beim Einstieg in die selbstständige Tätigkeit als Künstler:in helfen. Damit die KSK die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anteilig übernimmt, müssen allerdings mindestens 20 Stunden pro Woche künstlerisch/publizistisch neben dem Studium gearbeitet werden. Die Berufsanfänger-Regelung würde auch bei allen anderen hier erwähnten Personengruppen greifen, wenn es nach den drei Anfangsjahren als selbstständige Künstler:innen bzw. Publizist:innen mit einem Verdienst über 3.900 Euro weitergeht.
Wenn ehemalige Ärztinnen und Ärzte ihre ursprüngliche Arbeit zu sehr vermissen, können sie die Pflichtversicherung in der KSK wieder aufgeben. Eine Ruhensvereinbarung ist nicht möglich: Soll es zurück in den ärztlichen Beruf und dann wieder selbstständig in die Kunst gehen, muss erneut ein Antrag auf Pflichtversicherung in der KSK gestellt werden.
Fallbeispiele
Beispiel 1
Eine als Autorin tätige Allgemeinärztin, die eine Praxis führt und selbstständig arbeitet, stellte im Oktober fest, dass ihre Einnahmen aus ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit im laufenden Jahr die Grenze von 3.900 Euro übersteigen werden. Ein Verlag hat ihr die Herausgabe eines Romans zugesagt. Die Zusage kam sehr spontan, der Auftrag soll bis Jahresende erledigt sein. Muss sie sich bei der KSK versichern?
- Bei einer anderen parallelen selbstständigen, nicht künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, zum Beispiel als Ärztin, ist ein Jahresgewinn bis zu 7.236 Euro (Wert 2026) möglich, was keine Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG hat. Wird diese Zuverdienstgrenze allerdings überschritten, kann die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem KSVG nur dann bestehen bleiben, wenn das selbstständige künstlerische bzw. publizistische Arbeitseinkommen „wirtschaftlich bedeutender“, also „finanziell“ überwiegt. Dafür gilt folgende Grenze: selbstständiges künstlerisches oder publizistisches Arbeitseinkommen: 18.000 Euro, selbstständiges nicht-künstlerisches oder nicht-publizistisches Arbeitseinkommen: 15.000 Euro. Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG bleibt jedoch bestehen, solange das selbstständige nicht-künstlerische bzw. nicht-publizistische Arbeitseinkommen die Gewinngrenze von 50.700 Euro (Wert 2026) nicht überschreitet. Die hier beschriebene Allgemeinmedizinerin muss sich bei der KSK anmelden.
Beispiel 2
Ein als selbstständiger Maler künstlerisch tätiger Urologe, der parallel dazu angestellt ist, bekommt für drei seiner Bilder 12.000 Euro angeboten. Dieses Geld möchte er gerne annehmen. Muss er sich in der Künstlersozialkasse versichern?
- Bei einer parallelen abhängigen Beschäftigung, beispielsweise als Urologe, besteht nur dann eine Rentenversicherungspflicht nach KSVG, wenn das monatliche Bruttobeschäftigungsgehalt aus der abhängigen Beschäftigung finanziell überwiegt und die monatliche Grenze von 4.225 Euro (Wert 2026) unterschreitet. In diesem Fall muss er sich bei der KSK anmelden.
Beispiel 3
Eine Ärztin, die sich in der Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin befindet, arbeitet alle zwei Jahre bei einer Marathon-Veranstaltung für Paraathleten in New York mit. Sie begleitet die Veranstaltung medial, das heißt sie erstellt innerhalb von acht Wochen beispielsweise ein Begleitbuch mit Interviews einzelner Sportler:innen, fotografiert während der Veranstaltung und koordiniert die Pressearbeit. Damit verdient sie pro Marathon-Veranstaltung insgesamt 15.000 Euro. Gilt hier die Versicherungspflicht nach der KSK? Und wenn ja, ab wann muss sich die Ärztin aus diesem Beispiel bei der KSK melden?
- In diesem Beispiel greift die Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht, da die KSK nur selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten unterstützt, die langfristig ausgerichtet sind. Das bedeutet, dass nur Ärzt:innen mit mehreren unsteten, selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Beschäftigungen, die dann in einer langfristigen münden, das Anmeldeverfahren bei der KSK anstoßen müssen.
Zum Thema „Zeitpunkt der Anmeldung” gilt: Die Versicherungspflicht bei der KSK beginnt grundsätzlich mit dem Tag der offiziellen, registrierten Anmeldung bei der Künstlersozialkasse, allerdings frühestens mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit. Mit der Versicherungspflicht beginnt auch die Beitragspflicht, und zwar nicht erst nach dem Bearbeitungszeitraum der eingereichten Anmeldeunterlagen. Daher ist eine rechtzeitige Einleitung des Anmeldeverfahrens, beispielsweise auf der Internetseite der KSK, zu empfehlen.
- Nähere Informationen zur KSK:
www.kuenstlersozialkasse.de/ueber-uns/die-kuenstlersozialkasse - Anmeldung:
www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/anmeldung.