Persönliche Haftpflichtversicherung – für angestellte Ärzt:innen wichtiger denn je

Ärztinnen und Ärzte müssen sich ausreichend gegen Haftpflicht­ansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit absichern. Diese Pflicht kann bei angestellten Ärztinnen und Ärzten zwar durch den Arbeitgeber erfüllt werden, grundsätzlich ist jedoch eine ergänzende eigene Haftpflicht­versicherung zu empfehlen. Insbesondere im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers kann dies hilfreich sein. Lesen Sie hier, warum es sinnvoll ist, den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen und sich gegebenenfalls nachzu­versichern.

Ärztekammer Berlin empfiehlt eigene Haftpflichtversicherung

Nach § 21 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin sind Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflicht­ansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachzuweisen. Angestellte Ärztinnen und Ärzte, zum Beispiel in Krankenhäusern oder MVZ, genügen dieser Verpflichtung, wenn sie sicherstellen, dass ihre ärztliche Tätigkeit ausreichend über ihren Arbeitgeber abgesichert ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Patientinnen und Patienten im Fall eines Schadensersatz­anspruches aufgrund fehlerhafter Behandlung.

Es besteht daher keine berufsrechtliche Verpflichtung für angestellte Ärztinnen und Ärzte, eine ergänzende eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen. Nach Auffassung der Ärztekammer Berlin ist ein solcher Abschluss jedoch stets zu empfehlen und kann, insbesondere in Zeiten des Umbruchs in der Krankenhauslandschaft, existenziell werden.

Patientinnen und Patienten wenden sich im Fall eines vermuteten Behandlungsfehlers mit ihren Schadensersatz­forderungen in der Regel an ihren Vertragspartner, das heißt zum Beispiel an das Krankenhaus oder den Träger des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) – sogenannte vertragliche Haftung. Sie haben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen jedoch die Möglichkeit, neben ihrem Vertragspartner auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte persönlich in Anspruch zu nehmen – sogenannte deliktische Haftung – und tun dies auch häufig. Besteht ein Schadensersatzanspruch und tritt die Versicherung des Krankenhauses oder des MVZ ein, kommt ein gegebenenfalls gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bestehender deliktischer Schadensersatz­anspruch nicht zum Tragen.

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Ist das Krankenhaus oder das MVZ jedoch insolvent, ist die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadensersatz­ansprüchen diesen gegenüber zunächst einmal mindestens ungewiss. Aus Sicht der Patientinnen oder Patienten fällt ihr Vertragspartner als Schuldner weg und es bleibt nur noch, die handelnden Ärztinnen und Ärzte persönlich in die Haftung zu nehmen. 

Für die Zukunft nachversichern

Den persönlich in Anspruch genommenen Ärztinnen und Ärzten nutzt dann die zum Haftpflicht­versicherungsschutz mit ihrem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung wenig, wenn, wie üblich, im Schadensfall eine hohe Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers besteht oder zum Zeitpunkt des haftungs­begründenden Ereignisses gar kein Versicherungsschutz mehr bestand, weil etwa Versicherungsprämien nicht mehr bedient worden sind. Immer mal wieder werden auch Versicherer selbst zahlungsunfähig. Hier greifen in der Regel zwar Sicherungssysteme wie die sogenannte Rückversicherung, die Bearbeitung des Schadensfalls kann sich jedoch hinziehen. Betroffene werden daher im Fall der Insolvenz des Krankenhauses oder MVZ ihre Schadensersatz­ansprüche voraussichtlich vermehrt auch oder sogar ausschließlich gegenüber ihren behandelnden Ärzt:innen geltend machen.

Ob bei Kenntnis der Insolvenz ihres Arbeitgebers Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet sind, den eigenen Haftpflicht­versicherungsschutz sicherzustellen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist eine noch zu klärende Rechtsfrage. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass nach § 6 Absatz 1 Nr. 5 Bundesärzte­ordnung das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann, wenn sich ergibt, dass die Ärztin oder der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer oder seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflicht­gefahren versichert ist, sofern kraft Landesrecht oder kraft Standesrecht eine Pflicht zur Versicherung besteht.

Die Ärztekammer Berlin rät daher angestellten Ärztinnen und Ärzten, ihren Versicherungsschutz zu überprüfen und sich, soweit erforderlich, für die Zukunft nachzuversichern.

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